ESRS E2 AR 17.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Kennzahlen und Ziele

Angabepflicht E2-3 – Ziele im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung

AR 17.

Das Unternehmen kann angeben, ob mit dem Ziel Mängel im Zusammenhang mit den Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung gemäß den im Einklang mit Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten behoben werden. Sind die Kriterien der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen in Bezug auf die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, die in den gemäß Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/852 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt sind, nicht erfüllt, so kann das Unternehmen angeben, ob das Ziel die Beseitigung von Mängeln im Zusammenhang mit diesen Kriterien umfasst.

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JAAAJ-58282