Ziel
6.
In Bezug auf „besorgniserregende Stoffe” deckt dieser Standard die Produktion, die Verwendung und/oder den Vertrieb und die Vermarktung besorgniserregender Stoffe durch das Unternehmen ab, einschließlich besonders besorgniserregender Stoffe. Angabepflichten zu besorgniserregenden Stoffen sollen den Nutzern ein Verständnis der tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen im Zusammenhang mit diesen Stoffen vermitteln, auch hinsichtlich möglicher Beschränkungen ihrer Verwendung und/oder ihres Vertriebs und ihrer Vermarktung.
Fundstelle(n):
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JAAAJ-58282