ESRS E2 35.
Angabepflichten
ESRS 2 Allgemeine Angaben
Kennzahlen und Ziele
Angabepflicht E2-5 – Besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe
35.
Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe legt das Unternehmen gesondert vor.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAJ-58282