ESRS E2 35.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Kennzahlen und Ziele

Angabepflicht E2-5 – Besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe

35.

Informationen über besonders besorgniserregende Stoffe legt das Unternehmen gesondert vor.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAJ-58282