ESRS E2 32.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Parameter und Ziele

Angabepflicht E2-5 – Besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe

32.

Das Unternehmen hat Informationen über die Herstellung, die Verwendung, den Vertrieb, die Vermarktung und die Einfuhr/Ausfuhr von besorgniserregenden Stoffen und besonders besorgniserregenden Stoffen in Reinform, in Gemischen oder in Erzeugnissen anzugeben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAJ-58282