ESRS E2 32.
Angabepflichten
ESRS 2 Allgemeine Angaben
Parameter und Ziele
Angabepflicht E2-5 – Besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe
32.
Das Unternehmen hat Informationen über die Herstellung, die Verwendung, den Vertrieb, die Vermarktung und die Einfuhr/Ausfuhr von besorgniserregenden Stoffen und besonders besorgniserregenden Stoffen in Reinform, in Gemischen oder in Erzeugnissen anzugeben.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAJ-58282