Angabepflichten
ESRS 2 Allgemeine Angaben
Kennzahlen und Ziele
Angabepflicht E2-4 – Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung
29.
Bei den in Absatz 28 genannten Mengen handelt es sich um konsolidierte Mengen, einschließlich der Emissionen aus den Anlagen, über die das Unternehmen die finanzielle Kontrolle hat, und den Anlagen, über die das Unternehmen die betriebliche Kontrolle hat. Die Konsolidierung umfasst nur die Emissionen aus Anlagen, bei denen der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 festgelegte Schwellenwert überschritten wird.
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JAAAJ-58282