ESRS E2 26.
Angabepflichten
ESRS 2 Allgemeine Angaben
Parameter und Ziele
Angabepflicht E2-4 – Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung
26.
Das Unternehmen hat die Schadstoffe anzugeben, die es durch seine eigenen Tätigkeiten emittiert, sowie das von ihm erzeugte oder verwendete Mikroplastik.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAJ-58282