Angabepflichten
ESRS 2 Allgemeine Angaben
Parameter und Ziele
Angabepflicht E2-3 – Ziele im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung
24.
Zusätzlich zum ESRS 2 MDR-T kann das Unternehmen angeben, ob ökologische Schwellenwerte (z. B. die Integrität der Biosphäre, stratosphärischer Ozonabbau, atmosphärische Aerosolkonzentration, Bodenverarmung, Versauerung der Ozeane) und unternehmensspezifische Aufteilungen bei der Festlegung der Ziele berücksichtigt wurden. Ist dies der Fall, kann das Unternehmen Folgendes erläutern:
die ermittelten ökologischen Schwellenwerte und die Methode zur Ermittlung dieser Schwellenwerte,
ob die Schwellenwerte unternehmensspezifisch sind und, wenn ja, wie sie festgelegt wurden und
wie die Verantwortung für die Einhaltung der festgelegten ökologischen Schwellenwerte innerhalb des Unternehmens aufgeteilt wird.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAJ-58282