Instanzenzug: LG Trier Az: 1 T 59/23vorgehend AG Trier Az: 6 C 362/23
Tenor
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom - 1 T 59/23 - wird auf Kosten des Antragstellers verworfen, weil eine Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft ist (vgl. , juris Rn. 3 mwN).
Sein Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch
Pohl
Schmaltz
Odörfer
Wille
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:110124BIZB88.23.0
Fundstelle(n):
XAAAJ-58140