Prüfungsklassiker für Steuerfachangestellte 
Heiko Schulz

Prüfungsklassiker Rechnungswesen für Steuerfachangestellte

10. Aufl. 2024

ISBN der Online-Version: 978-3-470-01172-1
ISBN der gedruckten Version: 978-3-470-65160-6

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Prüfungsklassiker Rechnungswesen für Steuerfachangestellte (10. Auflage)

12. Immaterielle Vermögensgegenstände

12.1 Geschäfts- oder Firmenwert

INFO
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Steuerberaterkammern
Anzahl ausgewerteter Klausuren
Prüfungswahrscheinlichkeit
Erreichbare Punktzahl
Verbund
23
17,39 %
6,0 - 7,5
NRW
33
3,03 %
12,5

Bilanzielle Behandlung des entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes in der Handelsbilanz (HB)

Gemäß § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB gilt der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgenstände abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der übernahme übersteigt (entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert) als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand.

Es gilt daher:


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Kaufpreis - (Summe Vermögen - Summe Schulden) = Geschäfts- oder Firmenwert

Oder besser, weil kürzer:


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Kaufpreis - Eigenkapital (EK) = Geschäfts- oder Firmenwert

Der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert wird also nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB zu einem Vermögensgegenstand fingiert. Nach dem Grundsatz der Vollständigkeit (vgl. § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB = GoB) besteht deshalb eine Aktivierungspflicht.

Nach § 253 Abs. 3 Satz 1 HGB sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, die Anschaffungs- oder die Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern.

Nach der Definit...