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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 10 R 3772/20

Gesetze: SGB IX § 71 Abs. 1; SGB IX § 71 Abs. 4

Leitsatz

Leitsatz:

Zwischenübergangsgeld im Anschluss an eine LTA-Maßnahme wegen nicht zu vertretender Unmöglichkeit der Vermittlung in eine zumutbare Beschäftigung setzt voraus, dass der Leistungsempfänger der Arbeitsvermittlung subjektiv und objektiv zur Verfügung steht. Führt er seine Fortbildung in Vollzeit privat weiter, besteht jedenfalls keine subjektive Verfügbarkeit. Anschlussübergangsgeld nach § 71 Abs. 4 SGB VI setzt den erfolgreichen Abschluss der Maßnahme voraus. Die zu § 51 Abs. 4 SGB IX ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung gilt insoweit auch weiterhin.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
FAAAJ-57952

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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.11.2023 - L 10 R 3772/20

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