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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 2 K 696/19 E

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7; EStG § 20 Abs. 4 Satz 1; EStG § 20 Abs. 4 Satz 2; EStG § 20 Abs. 4a Satz 3; EStG § 32a Abs. 1; EStG § 32d Abs. 1 Satz 1; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b

Umtausch-Schuldverschreibungen mit Barzuzahlung

Leitsatz

  1. Die Anschaffungskosten des Erwerbs von Umtausch-Teilschuldverschreibungen einer Indexanleihe gehen nicht gemäß § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG auf die zu deren Rückzahlung neben einer Barzuzahlung angedienten Wertpapiere über, wenn dem Erwerber oder dem Emittenten im Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuldverschreibungen kein Wahlrecht zwischen einer vollständigen Geldzahlung und einer Lieferung von Wertpapieren zusteht, sondern die Zusammensetzung der Rückzahlung vom Stand des Indexes zu einem vor dem Fälligkeitstag liegenden Stichtag abhängt.

  2. § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG ist nach zutreffender Auslegung nicht anzuwenden, wenn der Inhaber der Schuldverschreibungen bei deren Rückzahlung neben einer Lieferung von Wertpapieren eine Barzahlung erhält, die den Wert der übertragenen Wertpapiere um ein Vielfaches übersteigt.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2024 S. 8 Nr. 40
DStRE 2024 S. 1354 Nr. 22
ErbStB 2024 S. 132 Nr. 5
UAAAJ-57827

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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 08.11.2023 - 2 K 696/19 E

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