BFH Urteil v. 25.01.1994 - VIII B 111/93 BStBl 1994 II S. 455
Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2, Satz 2EStG § 24 Nr. 2FGO § 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3
Witwenpensionen gehören auch dann zu den Sondervergütungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG , wenn die Witwe weder Gesellschafterin noch Erbin ihres verstorbenen Ehemannes war Leitsatz Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß Witwenpensionen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 EStG auch dann zu den Sondervergütungen i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören, wenn
- die Witwe des Gesellschafters nicht Gesellschafterin der die Bezüge gewährenden Gesellschaft war oder ist und
- die Witwe nicht Erbin ihres verstorbenen Ehemannes geworden ist.
Tatbestand Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 455 BFH/NV 1994 S. 35 Nr. 5 FAAAA-94860