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BFH Urteil v. - VIII B 111/93 BStBl 1994 II S. 455

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Satz 2EStG § 24 Nr. 2FGO § 69 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3

Witwenpensionen gehören auch dann zu den Sondervergütungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, wenn die Witwe weder Gesellschafterin noch Erbin ihres verstorbenen Ehemannes war

Leitsatz

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, daß Witwenpensionen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 EStG auch dann zu den Sondervergütungen i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören, wenn

- die Witwe des Gesellschafters nicht Gesellschafterin der die Bezüge gewährenden Gesellschaft war oder ist und

- die Witwe nicht Erbin ihres verstorbenen Ehemannes geworden ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 455
BFH/NV 1994 S. 35 Nr. 5
FAAAA-94860

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BFH, Urteil v. 25.01.1994 - VIII B 111/93

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