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Betriebliche Erbschaftsteuer: BFH korrigiert Anwendung des 90 %-Einstiegstests
Das führte zu einer Anpassung des Erbschaftsteuergesetzes. Danach sollte nur noch aktives Betriebsvermögen begünstigt werden; Betrieben, die hauptsächlich aus sog. Verwaltungsvermögen i. S. des § 13b Abs. 4 ErbStG bestanden, sollte die Begünstigung verwehrt werden. Als Hebel für die vorgelagerte Prüfung wurde der 90 %-Einstiegstest (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG) eingeführt. Damit wird das grundsätzlich nicht zu begünstigende Verwaltungsvermögen als Bruttowert ins Verhältnis zum Gesamtwert des übertragenden Betriebs gesetzt. Da Schulden nur beim Gesamtwert Berücksichtigung finden, das Verwaltungsvermögen folglich brutto betrachtet wird, fallen viele – eigentlich schutzbedürftige – Betriebe durch den 90 %-Einstiegstest durch.
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[i]BFH, Urteil v. 13.9.2023 - II R 49/21, NWB EAAAJ-54954 Der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass der 90 %-Einstiegstest dahingehend auszulegen sei, dass bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln i. S. des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG besteht und nach seinem Hauptzweck einer gewerblichen Tätigkeit dient, für den dort verankerten 90 %-Einstiegstest die betrieblich veranlassten Schulden von den Fina...