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Kein Vorsteuerabzug für Sportverein, soweit Mitgliedsbeiträge umsatzsteuerfrei gem. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG
In Deutschland bezeichnet man das seit 1968 geltende System der Umsatzbesteuerung als Allphasen-Netto-Umsatzsteuersystem mit Vorsteuerabzug. Vorsteuerabzug und Umsatzsteuerpflicht sind danach zwar zwei Seiten derselben Medaille. Gerade für gemeinnützige Vereine fallen diese Seiten jedoch oftmals disproportional aus, wenn einem hohen Vorsteuerabzug aus Investitionen für Vereinsanlagen nur eine geringe Umsatzsteuerzahllast auf eingenommene Mitgliedsbeiträge gegenübersteht. In der Besprechungsentscheidung bekam jedoch die Finanzverwaltung vorläufig Recht, welche die Einnahmen eines Sportvereins nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG als größtenteils zwingend umsatzsteuerfrei beurteilt hatte. Als Reflex hieraus wurde der vom Verein begehrte hohe Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines neuen Kunstrasen-Fußballplatzes größtenteils versagt (§ 15 Abs. 2 UStG).
Der Besprechungsfall war der prominente Auslöser des umstrittenen zur Steuerfreiheit von Mitgliedsbeiträgen der Vereine nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (, BStBl 2019 I S. 115). Denn in Abweichung zum eigenen Abschnitt 1.4 des UStAE, welcher Mitgliedsbeiträge an einen Sportverein grundsätzlich als gar nicht erst umsatzsteuerbar einstuft, s...