1. Wenn sich arbeitslose Personen, die als Grenzgänger beschäftigt waren, also ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, nicht der deutschen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellen, entsteht keine aus der beendeten Beschäftigung bei einem inländischen Arbeitgeber abgeleitete Freizügigkeitsberechtigung i.S.d. § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 FreizügG/EU.
2. Liegt eine Bestätigung der zuständigen Agentur für Arbeit vor, dass die Arbeitslosigkeit nicht unverschuldet eingetreten ist, handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt, der Tatbestandswirkung entfaltet und zu beachten ist, solange er wirksam ist. Eine materiell-rechtliche Überprüfung der Richtigkeit findet nicht statt.
3. Hat das Jobcenter aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren vorläufige Leistungen erbracht, führt dies dazu, dass etwaige Ansprüche gegenüber dem Sozialleistungsträger auf Überbrückungsleistungen i.S.d. § 22 Abs. 3 Satz 5 SGB XII gemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt gelten. Das Jobcenter kann insoweit keine Erstattung vom Leistungsempfänger verlangen.
Fundstelle(n): VAAAJ-57494
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LSG Chemnitz, Urteil v. 21.11.2023 - L 4 AS 1149/19
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