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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 2 K 128/22

Gesetze: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 3; EStG § 11 Abs. 1 Satz 1EStG; UStG § 2 Abs. 1

Zur Zuordnung und zum Zufluss von abgetretenen Einnahmen als Aufsichtsratsmitglied

Leitsatz

  1. Die umsatzsteuerrechtlichen Kriterien für die Einordnung eines Aufsichtsratsmitglieds als Unternehmer gemäß § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes sind für die ertragsteuerrechtliche Zurechnung von Einkünften im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG nicht maßgeblich (Leitsatz )

  2. Die Abtretung von Vergütung für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ist Einkommensverwendung; beim alten Gläubiger sind Einnahmen aus dem abgetretenen Vergütungsanspruch mit Zufluss beim neuen Gläubiger zu erfassen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
JAAAJ-57391

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 13.05.2022 - 2 K 128/22

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