Aufgabe des Bekanntgabewillens und passiver Entstrickungsgewinn nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AStG auf Grund des Abschlusses eines Doppelbesteuerungsabkommens
1. Wird der für den Erlass eines Verwaltungsaktes erforderliche Bekanntgabewille bereits durch die aktenmäßig festgehaltene Weisung eines Sachgebietsleiters aufgegeben und muss die Aufgabe des Bekanntgabewillens zusätzlich dem Steuerpflichtigen zeitnah und inhaltlich deutlich mitgeteilt werden?
2. Ist der Abschluss eines (geänderten) Doppelbesteuerungsabkommens (hier: DBA-Spanien 2011) und die hierdurch bedingte "passive Entstrickung" vom Auffangtatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AStG i.d.F. des SEStEG vom (BGBl I 2006, 2782, BStBl I 2007, 4) erfasst und ist diese Regelung vor der Einführung der Stundungsregel (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 AStG) europarechtswidrig?
3. Stellt die durch § 21 Abs. 23 AStG i.d.F. des Zollkodex-Anpassungsgesetzes vom (BGBl I 2014, 2417, BStBl I 2015, 58) rückwirkend eingeführte Stundungsregel (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 AStG) eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung dar?
Fundstelle(n): BFH/PR 2024 S. 328 Nr. 11 DStR 2024 S. 1918 Nr. 34 EStB 2024 S. 356 Nr. 10 IStR 2024 S. 780 Nr. 19 IWB-Kurznachricht Nr. 18/2024 S. 715 StuB-Bilanzreport Nr. 18/2024 S. 726 JAAAJ-57297
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