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Steuerrecht | Einzelaufzeichnungspflicht bei EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG?
Nach dem FG Düsseldorf besteht für einen Lebensmitteleinzelhändler, der seinen Gewinn durch EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, keine Einzelaufzeichnungspflicht. Dies gilt auch dann, wenn er eine elektronische Registrierkasse verwendet, eine Einzelaufzeichnungspflicht für ihn aber unzumutbar ist. Diese Unzumutbarkeit schlägt dann auch auf die Einzelaufzeichnungspflicht für die Entgelte nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG durch.
[i]Antragsteller ermittelte Gewinn durch EÜRDer Antragsteller betrieb in den Streitjahren 2016 bis 2019 einen Lebensmitteleinzelhandel und nutzte eine elektronische Registrierkasse. Nach einer Außenprüfung nahm das Finanzamt eine Hinzuschätzung vor, weil aus seiner Sicht die Einzelaufzeichnungspflicht verletzt worden war.
[i]Finanzgericht verneint Einzelaufzeichnungspflicht bei der EÜRDem widersprach das Finanzgericht im Rahmen eines Beschlusses über die Aussetzung der Vollziehung (AdV): Bei der EÜR gibt es keine Ei...