Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Steuerrecht | Gewerbesteuerfreiheit für berufsbildende Einrichtung
Die Gewerbesteuerfreiheit für eine berufsbildende Einrichtung gem. § 3 Nr. 13 GewStG wird auch dann gewährt, wenn die Schüler nicht Vertragspartner des Steuerpflichtigen sind. Entscheidend ist, dass der Unterricht die Voraussetzungen des § 3 Nr. 13 GewStG erfüllt und z. B. auf eine Prüfung vorbereitet, die vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegen ist.
[i]Klägerin unterrichtete nicht die eigenen VertragspartnerEine GmbH, deren Geschäftsführer an einem Fortbildungsinstitut unterrichtet, das auf IHK-Prüfungen vorbereitet, ist eine Einrichtung i. S. von § 3 Nr. 13 GewStG. Der von § 3 Nr. 13 GewStG verwendete Begriff der Einrichtung ist nämlich nicht eng auszulegen und verlangt nicht, dass die Schüler des Fortbildungsinstituts Vertragspartner der GmbH sind oder dass die GmbH über eigene Unterrichtsräume verfügt. Die Gewerbesteuerbefreiung soll die Bildung steuerlich...