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NWB Sanieren Nr. 1 vom Seite 15

Fallstricke für Insolvenzverwalter

Steuerstrafrechtliche Hinweise

Dr. Matthias Gehm

Für Insolvenzverwalter ergibt sich regelmäßig das Problem, dass sie in steuerliche relevante Sachverhalte des Schuldners eintreten, deren Verwirklichung sie nicht selbst herbeigeführt haben. Es stellt sich dann die Frage, wie weit ihre Erklärungspflichten im Besteuerungsverfahren den Schuldner betreffend gehen und inwieweit sie zu eigener Sachverhaltsaufklärung sowie Abgabe von Steuererklärungen für den Schuldner verpflichtet sind. Auch stellt sich das Problem, was sie zu veranlassen haben, wenn sie feststellen, dass der Schuldner unrichtige oder unvollständige Steuererklärungen in der Vergangenheit abgegeben hatte. Daran schließt sich die Frage an, welche steuerstrafrechtlichen Konsequenzen sich bei Nichtbeachtung der sich für den Insolvenzverwalter ergebenden steuerlichen Pflichten ergeben.

Kernaussagen
  • Der Insolvenzverwalter übernimmt nach § 34 Abs. 3 AO die steuerlichen Pflichten des Schuldners. Diese sind für ihn nach § 370 AO strafbewehrt.

  • Dabei hat der Insolvenzverwalter auch solche steuerlichen Pflichten zu erfüllen, die Zeiträume vor der Insolvenzeröffnung betreffen. Auch diese sind für ihn nach § 370 AO strafbewehrt.

  • Der Insolvenzverwalter hat von ihm als ...

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