Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gewerbesteuer | Hinzurechnung von Swap-Zinsen als Entgelte für Schulden (BFH)
Aufwendungen für einen Zinsswap
sind bei isolierter Betrachtung nicht als Entgelte für Schulden im Sinne des
§ 8
Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG zu qualifizieren, da sie
nicht unmittelbar für die Überlassung von Kapital erbracht werden. Wird im
Zusammenhang mit einem Darlehen ein Zinsswap-Geschäft abgeschlossen, können die
Swap-Aufwendungen Entgelte für Schulden sein, wenn der Darlehensvertrag und das
Swap-Geschäft eine wirtschaftliche Einheit bilden (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 8 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 GewStG wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der Summe aus Entgelten für Schulden wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind und soweit die Summe der nach § 8 Nr. 1 GewStG vorzunehmenden Hinzurechnungen den Betrag von 100.000 €...