BGH Beschluss v. - I ZB 82/23

Instanzenzug: LG Trier Az: 1 T 47/23vorgehend AG Trier Az: 32 C 233/23

Tenor

Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil eine Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft ist (vgl. , juris Rn. 3 mwN).
Sein Antrag auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch     
      
Löffler     
      
Schwonke
      
Odörfer     
      
Wille     
      

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:201223BIZB82.23.0

Fundstelle(n):
AAAAJ-57141