Instanzenzug: LG Trier Az: 1 T 39/23vorgehend AG Trier Az: 32 C 211/23
Tenor
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen, weil eine Rechtsbeschwerde im Verfahren der einstweiligen Verfügung nicht statthaft ist (vgl. , juris Rn. 3 mwN).
Der Antragsteller kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen.
Koch
Löffler
Schwonke
Feddersen
Odörfer
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:211223BIZB75.23.0
Fundstelle(n):
QAAAJ-57140