Kein Baukindergeld bei besonderer Veranlagung nach § 26c EStG für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder der Ehefrau
Leitsatz
Es wird die Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art. 177 EG-Vertrag i. d. F. vom (BGBl II 1992, 1251) über folgende Rechtsfragen eingeholt.
1. Ist Art. 48 EG-Vertrag geeignet, das Recht der Bundesrepublik einzuschränken, eine Einkommensteuer von dem Bürger eines anderen EG-Mitgliedstaates zu erheben?
Bejahendenfalls:
2. Gestattet Art. 48 EG-Vertrag der Bundesrepublik, gegenüber einer natürlichen Person belgischer Staatsangehörigkeit, die ihren alleinigen Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Belgien hat, dort ihre berufliche Qualifikation und ihre Berufserfahrung erwarb, eine höhere Einkommensteuer als gegenüber einer im übrigen vergleichbaren Person festzusetzen, die in der Bundesrepublik ansässig ist, wenn erstere eine nichtselbständige Arbeit in der Bundesrepublik aufnimmt, ohne ihren Wohnsitz in die Bundesrepublik zu verlegen?
3. Gilt etwas anderes dann, wenn die unter 2. genannte Person belgischer Staatsangehörigkeit ihr Einkommen fast ausschließlich (d. h. zu mehr als 90 v. H.) aus der Bundesrepublik erzielt und dasselbe nach dem DBA-Belgien auch nur in der Bundesrepublik steuerpflichtig ist?
4. Verstößt es gegen Art. 48 EG-Vertrag, wenn die Bundesrepublik natürliche Personen ohne Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Bundesrepublik, die im Inland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, sowohl vom Lohnsteuer-Jahresausgleich ausschließt als ihnen auch die Möglichkeit verweigert, zur Einkommensteuer unter Einbeziehung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit veranlagt zu werden?
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1994 II Seite 26 BFH/NV 1994 S. 3 Nr. 1 UAAAA-94774
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