Auf § 152 Abs. 2 AO gestützte Festsetzung von Verspätungszuschlägen wegen verspäteter Abgabe einer Erklärung zur gesonderten
und einheitlichen Feststellung von Einkünften bei voller Abdeckung der festgestellten Einkünfte durch die Einkommensteuervorauszahlungen
der beteiligten Gesellschafter nicht rechtmäßig
Leitsatz
1. Hinsichtlich der Festsetzung von Verspätungszuschlägen ist § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO keine gebundene Festsetzung von Verspätungszuschlägen
nach § 152 Abs. 2 AO, wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge
nicht übersteigt, über die Verweisungsnorm des § 152 Abs. 6 AO auch für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen,
für Erklärungen zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und für Zerlegungserklärungen ohne jegliche Ausnahme entsprechend
anzuwenden.
2. Haben die Gesellschafter einer gewerblich tätigen Personengesellschaft bereits vorab ihre Einkommensteuervorauszahlungen
im Hinblick auf ihre Gewinnanteile aus der Beteiligung an der Personengesellschaft anpassen lassen, so darf wegen der verspäteten
Abgabe der Feststellungserklärung kein Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 AO festgesetzt werden, wenn die unter Berücksichtigung
der Gewinnanteile für die Gesellschafter festgesetzte Einkommensteuer die von diesen jeweils geleisteten Einkommensteuervorauszahlungen
nicht übersteigt.
Fundstelle(n): GAAAJ-56838
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.11.2023 - 12 K 1945/23
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