Gemeinsamer Zolltarif: Zur Einreihung von Abdeckplanen für Schwimm- und Planschbecken und zur entsprechenden Anwendbarkeit
von Einreihungsverordnungen
Leitsatz
1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1531 der Kommission vom zu Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte
Nomenklatur findet nur auf Abdeckplanen entsprechende Anwendung, die der in der Einreihungsverordnung bezeichneten Plane hinreichend
ähnlich sind.
2. Die streitgegenständliche Abdeckplane stellt kein Zubehör im Sinne der Anmerkung 3 zu Kap. 95 KN dar, da sie die seitens
der Rechtsprechung des EuGH an "Zubehör" zu stellenden Voraussetzungen nicht erfüllt. Sie ist folglich nach ihrer stofflichen
Beschaffenheit einzureihen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): XAAAJ-56828
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 14.11.2023 - 4 K 47/19
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