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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 47/19

Gesetze: EUDVO-2018/1531 ; KN UPos 3926 9092; KN UPos 9506 9990; KN Anmerkung 3 zu Kap. 95

Gemeinsamer Zolltarif: Zur Einreihung von Abdeckplanen für Schwimm- und Planschbecken und zur entsprechenden Anwendbarkeit von Einreihungsverordnungen

Leitsatz

1. Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1531 der Kommission vom zu Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur findet nur auf Abdeckplanen entsprechende Anwendung, die der in der Einreihungsverordnung bezeichneten Plane hinreichend ähnlich sind.

2. Die streitgegenständliche Abdeckplane stellt kein Zubehör im Sinne der Anmerkung 3 zu Kap. 95 KN dar, da sie die seitens der Rechtsprechung des EuGH an "Zubehör" zu stellenden Voraussetzungen nicht erfüllt. Sie ist folglich nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAJ-56828

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 14.11.2023 - 4 K 47/19

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