Instanzenzug: Az: 7 KLs 15/21
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichem Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
21. Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs hat die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiell-rechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere belegen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken des Angeklagten und der Mitangeklagten im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB.
32. Jedoch ist festzustellen, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Dem liegt zugrunde, dass die Akten nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist der Staatsanwaltschaft übersandt, dort infolge einer fehlerhaften Sachbehandlung im Servicebereich „verfächert“ und erst nach etwa einem Jahr wieder in den regulären Umlauf gegeben worden sind.
4Einer weitergehenden Kompensation bedarf es nicht. Dem Genugtuungsinteresse des bereits vor Beginn der Hauptverhandlung nicht mehr in Haft befindlichen und auch sonst durch die Verfahrensverzögerung nicht ersichtlich besonders belasteten Angeklagten ist durch die ausdrückliche Feststellung Genüge getan (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 506/22, juris Rn. 6 f.; vom - 1 StR 551/11, NStZ 2012, 470).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:291123B3STR402.23.0
Fundstelle(n):
YAAAJ-56618