BGH Beschluss v. - 2 StR 371/23

Erforderliche Darlegungen in Urteil bei Einziehung von Bargeld

Gesetze: § 73 Abs 1 StGB, § 73c S 1 StGB, § 421 Abs 1 Nr 2 StPO

Instanzenzug: LG Frankfurt Az: 5/16 KLs 2/23

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Daneben hat es die Einziehung der „in dem Verfahren sichergestellten Betäubungsmittel“, der drei in der Beschlussformel bezeichneten Mobiltelefone und eines Bargeldbetrages in Höhe von 500 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten führt in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zur Beschränkung des Verfahrens sowie zur teilweisen Aufhebung und Neufassung der Einziehungsentscheidung. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

21. Auf Antrag des Generalbundesanwalts beschränkt der Senat aus prozessökonomischen Gründen die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht festgesetzten Rechtsfolgen mit Ausnahme der angeordneten Einziehung der drei Mobiltelefone, da die Einziehung derselben neben den übrigen Rechtsfolgen nicht ins Gewicht fällt (§ 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO).

32. Während die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, bedarf die Einziehungsentscheidung der (weiteren) Korrektur.

4a) Diese unterfällt der Aufhebung, soweit das Landgericht einen Bargeldbetrag von 500 € als Tatertrag gemäß § 73 Abs. 1 StGB eingezogen hat. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass die betreffenden Geldscheine noch in individualisierter Form vorhanden sind. Die Feststellungen legen vielmehr nahe, dass das Geld mit dem weiteren bei der Angeklagten sichergestellten Bargeld in Höhe von 760 € vermischt worden ist. Die in einem solchen Fall mögliche Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB ist vorliegend ausgeschlossen, weil die Angeklagte auf den gesamten Bargeldbetrag von 760 € verzichtet hat; der staatliche Zahlungsanspruch ist dadurch erloschen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 406/22, juris Rn. 3; vom – 5 StR 549/22, juris Rn. 2).

5b) Hinsichtlich des eingezogenen Marihuanas bedarf die Urteilsformel der Präzisierung, damit für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. , juris Rn. 5). Der Senat holt dies in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach, da die Urteilsgründe die erforderlichen Angaben enthalten (vgl. , juris Rn. 4).

63. Der geringe Erfolg lässt es nicht unbillig erscheinen, die Angeklagte mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:221123B2STR371.23.0

Fundstelle(n):
NAAAJ-56425