Stelle für Altenpflegeausbildungsumlage (SFA) als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb eines der Förderung der
Altenhilfe und Pflege dienenden gemeinnützigen Vereins
Leitsatz
1. Soll ein als gemeinnützig anerkannter Verein nach seiner Satzung u. a. die Altenhilfe und Pflege fördern und übernimmt
er gegen Einnahmen in Form pauschaler Verwaltungskostenerstattungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Beleihung die Funktion
als Stelle für die Altenpflegeausbildungsumlage (SFA), so wird mit der Tätigkeit als SFA ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
begründet, der die Vorausssetzungen des § 65 AO für einen nicht steuerpflichtigen Zweckbetrieb erfüllen kann.
2. Für die Annahme eines Zweckbetriebs ist es unschädlich, dass die Aufgaben auf Grund einer Beleihung ausgeübt werden, so
dass es durchaus möglich ist, dass eine gemeinnützige Körperschaft zugleich mit ihrem Satzungszweck auch öffentlich-rechtlich
tätig wird und ihre Verpflichtung gegenüber der beleihenden Körperschaft erfüllt (vgl. ,
BStBl II 2022, 599).
3. Die Tätigkeit als Stelle für die Altenpflegeausbildungsumlage, die im Wesentlichen so gestaltet ist, dass Trägern der praktischen
Ausbildung in Altenpflegehilfeberufen die Ausbildungsvergütungen in pauschalierter Form nebst Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung
erstattet werden und dass die Mittel, die für diese Erstattungen (und die der SFA zustehenden Verwaltungskosten) erforderlich
sind, als Ausgleichsbeträge von den (Pflege-)Einrichtungen erhoben werden, soll dazu dienen, einen Mangel an Ausbildungsplätzen
zu verhindern, und dient damit unmittelbar dem Zweck „Förderung der Altenhilfe und Pflege”.
4. Wettbewerbsverzerrungen i. S. v. § 65 Nr. 3 AO zu nicht begünstigten Personen sind ausgeschlossen, wenn es im Zuständigkeitsbereich
der SFA für die Organisation und Durchführung des Kostenumlageverfahrens in der Altenpflegehilfeausbildung keine andere Stelle
und damit keinen Konkurrenten gibt, zu dem die SFA in Wettbewerb treten könnte.
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