Erstattung von Kapitalertragsteuer gemäß § 32 Abs. 5 KStG an eine EU-Gesellschaft, deren einzige Anteilseignerin eine Drittstaatengesellschaft
ist
Leitsatz
1. Im Lichte der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 AEUV und der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV ist § 50d Abs.
3 EStG (2012) dahingehend geltungserhaltend zu reduzieren, dass dem Steuerpflichtigen der Gegenbeweis über einen mangelnden
Rechtsmissbrauch eröffnet ist.
2. Ein zu Unrecht nach § 50d Abs. 3 EStG versagter Kapitalertragsteuererstattungsanspruch ist zu verzinsen. Der Anspruch,
für dessen Höhe auf die allgemeinen Verzinsungsgrundsätze nach § 238 Abs. 1 AO zurückzugreifen ist, ergibt sich dem Grunde
nach unmittelbar aus dem Unionsrecht.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 8 Nr. 40 DStRE 2024 S. 1289 Nr. 21 TAAAJ-56287
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