Abziehbarkeit von Spenden an eine gemeinnützige italienische Stiftung
Leitsatz
1. Spenden an eine in einem Mitgliedstaat der EU ansässigen Stiftung sind nur dann als solche gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchst.
c) KStG abziehbar, wenn die Stiftung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V. mit §§ 51 ff.
AO erfüllt.
2. Die Vorschriften der §§ 59, 60, 61 AO sind mit höherrangigem europäischen Recht (Kapitalverkehrsfreiheit) vereinbar.
3. Eine einschränkende bzw. europarechtskonforme Auslegung der §§ 59, 60, 61 AO ist nicht geboten.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2024 S. 10 Nr. 31 DStRE 2024 S. 1058 Nr. 17 FAAAJ-56283
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FG Münster, Urteil v. 25.10.2023 - 13 K 2542/20 K,F
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