Lohnsteuer | Kein Rechtsschutzbedürfnis für Klage auf Auszahlung der EPP
(FG)
Einer Klage eines Arbeitsnehmers
gegen den Arbeitgeber auf Auszahlung der Energiepreispauschale (EPP) fehlt das
Rechtsschutzinteresse, weil der Arbeitgeber nicht Schuldner der EPP ist.
Solange die EPP noch nicht im Sinne des
§ 115 Abs. 2
EStG ausgezahlt worden ist, muss der Arbeitnehmer als
Gläubiger der EPP- grundsätzlich gemäß
§ 115 Abs. 1
EStG gegenüber dem Finanzamt die Festsetzung durch Abgabe
einer Einkommensteuererklärung geltend machen (,
rechtskräftig).
Sachverhalt: Die Klägerin
begehrte die Verurteilung ihrer vormaligen Arbeitgeberin zur Zahlung der EPP in
Höhe von 300 €.
Zwischen der Klägerin und ihrer
vormaligen Arbeitgeberin bestand seit 1994 ein Arbeitsverhältnis. Die Klägerin
war auch im Jahr 2022 bei der Beklagten als Verkäuferin beschäftigt. Die
Beklagte zahlte für die Monate September, Oktober und November 2022 bis zur
Eröffnung des Insolvenzverfahrens (sog. Insolvenzgeldzeitraum) ihren
Arbeitnehmern kein Arbeitsentgelt und gab in dieser Zeit auch keine
Lohnsteuer-Anmeldungen ab. Mit E-Mail vom
teilte
die Beklagte der Klägerin mit, dass voraussichtlich das Insolvenzverfahren über
das Vermögen der Beklagten eröffnet werde. Das Amtsgericht Hamburg eröffnete
tatsächlich in der Folgezeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Beklagten in Eigenverwaltung. Am Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
sprach die Beklagte gegenüber der Klägerin die Kündigung aus.
Die Klägerin hat die vorliegende
Klage zum Arbeitsgericht B erhoben, mit der sie - unter Ziffer 2. der
angekündigten Klageanträge - unter anderem die Verurteilung zur Zahlung der EPP
gemäß
§§ 112 ff.
EStG in Höhe von 300 € zzgl. Zinsen von der
Beklagten verlangte. Mit Beschluss vom
trennte
das Arbeitsgericht B die Klage betreffend den Klageantrag zu 2. ab und verwies
den Rechtstreit wegen Unzulässigkeit des Arbeitsrechtswegs insoweit an das
Finanzgericht D. Mit Beschluss v.
erklärte sich das Finanzgericht D für örtlich unzuständig und verwies den
Rechtstreit an das FG Hamburg.
Die Klägerin ist der Auffassung,
die Beklagte habe im Monat September 2022 pflichtwidrig die EPP weder
abgerechnet noch ausgezahlt.
Die Beklagte ist der Auffassung,
die Klage sei unbegründet. Für den Insolvenzgeldzeitraum habe die Beklagte
ihren Arbeitnehmern - so auch der Klägerin - keine Gehälter ausgezahlt und
dementsprechend auch keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgegeben, sodass sie von der
Auszahlung der EPP im September 2022 nach
§ 117 Abs.
1 Satz 2 EStG befreit gewesen sei.
Das Gericht ist
der Auffassung der Beklagten gefolgt und sah die Klage als unzulässig,
jedenfalls aber als unbegründet an:
Für die Klage gegen die
Beklagte als Arbeitgeberin besteht kein Rechtsschutzinteresse, weil diese
nicht Schuldnerin der EPP ist.
Vielmehr erfüllt die Beklagte
durch die Auszahlung der EPP weder eine arbeitsvertragliche Leistungspflicht
noch eine Zahlungspflicht, die ihr als selbst zu erbringende
Arbeitgeberleistung durch den Gesetzgeber auferlegt ist, sondern allein eine
ihr durch den Gesetzgeber auferlegte Pflicht einer Zahlstelle.
Solange die EPP daher noch
nicht im Sinne des
§
115 Abs. 2 EStG ausgezahlt worden ist, muss die Klägerin
daher als Gläubigerin der EPP grundsätzlich gemäß
§
115 Abs. 1 EStG gegenüber dem Finanzamt die Festsetzung
durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend machen.
Das Gericht führt ergänzend
aus, dass selbst wenn man das Rechtschutzbedürfnis der Klägerin vorliegend für
gegeben hält, etwa, weil man aus der der Beklagten gesetzlich zugewiesenen
Funktion als Zahlstelle der EPP ein subjektives Recht der Klägerin ableitet
(z.B. im Hinblick auf etwaige Zinsansprüche bei Nichtauszahlung), ist die
vorliegende Klage gleichwohl unbegründet.
Nach
§ 117 Abs. 1 Satz 2 EStG erfolgt die
Auszahlung der EPP nämlich dann nicht durch den Arbeitgeber, wenn dieser - wie
vor-liegend - keine Lohnsteuer-Anmeldung abgibt.
Durch diese gesetzliche
Regelung konkretisiert der Gesetzgeber die Funktion des Arbeitgebers als bloße
organisatorische Zahlstelle der EPP. Der Arbeitgeber soll nämlich durch die EPP
zusätzlich zur organisatorischen Belastung grundsätzlich gerade nicht selbst
finanziell belastet werden.
Vielmehr entnimmt er für die
Auszahlung der EPP den Zahlbetrag dem Gesamtbetrag der einzubehaltenden
Lohnsteuer. Dementsprechend kann eine Auszahlungspflicht dann nicht bestehen,
wenn keine Lohnsteuer-Anmeldung abgeben worden ist, da andernfalls der
Arbeitgeber entgegen der gesetzlichen Wertung mitunter erhebliche Beträge
vorzufinanzieren gehabt hätte.
Hinweis:
Die Entscheidung ist
rechtskräftig. Der Volltext ist auf der
Homepage des FG
Hamburg veröffentlicht.