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BFH Urteil v. - III R 70/92 BStBl 1994 II S. 102

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1

Ein Zeitsoldat (Oberfähnrich, Leutnant), der zum Studium an eine Bundeswehr-Hochschule abkommandiert ist, befindet sich nicht in Berufsausbildung

Leitsatz

Ein Zeitsoldat mit dem Dienstgrad des Oberfähnrichs bzw. Leutnants, der zum Studium der Pädagogik an eine Hochschule der Bundeswehr abkommandiert ist, befindet sich nicht in Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 102
BFH/NV 1994 S. 18 Nr. 3
PAAAA-94702

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BFH, Urteil v. 02.07.1993 - III R 70/92

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