Revision in Strafsachen: Nichtanordnung einer Maßregel als Revisionsgrund
Gesetze: § 64 StGB, § 349 Abs 1 StPO
Instanzenzug: Az: 514 KLs 1/23vorgehend Az: 5 StR 416/22 Beschlussvorgehend Az: 509 KLs 3/22
Gründe
1Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Von seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hatte es abgesehen. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom (5 StR 416/22) das Urteil – unter Aufrechterhaltung der Feststellungen – aufgehoben, soweit die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben war. Nunmehr hat das Landgericht mit dem angegriffenen Urteil von einer Unterbringung nach § 64 StGB erneut abgesehen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.
2Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der vorliegende Fall keinen Anlass bietet, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (, BGHSt 28, 327 ff.; Beschlüsse vom – 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7; vom – 5 StR 329/11; vom – 1 StR 45/16; vom – 3 StR 60/19 mwN). Diese Grundsätze gelten auch, wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung allein noch über die Frage zu entscheiden war, ob die Maßregel anzuordnen sei (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 5 StR 279/23; vom – 5 StR 102/21).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:260923B5STR399.23.0
Fundstelle(n):
TAAAJ-56209