BGH Beschluss v. - I ZB 102/22

Instanzenzug: Az: I ZB 102/22 Beschlussvorgehend LG Limburg Az: 7 T 130/22vorgehend AG Limburg Az: 8 M 1736/22

Gründe

1I. Der Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers hat beantragt, den Gegenstandswert für seine anwaltliche Tätigkeit festzusetzen. Beide Parteien hatten Gelegenheit, zur vorgesehenen Festsetzung Stellung zu nehmen.

2II. Über einen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, hat auch beim Bundesgerichtshof nach § 1 Abs. 3, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zu entscheiden (vgl. , NJW 2021, 3191 [juris Rn. 8]).

3III. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers im Rechtsbeschwerdeverfahren ist auf bis 500 € festzusetzen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 1 Nr. 4, § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG). Es ist nicht ersichtlich, dass die bei Anfall der Verfahrensgebühr im Rechtsbeschwerdeverfahren noch offene Forderung diesen Betrag übersteigt. Gemäß den Ausführungen des Gläubigers im Schriftsatz vom wurde diese noch vor Erlass der Beschwerdeentscheidung bis auf 53,30 € getilgt.

4IV. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 33 Abs. 9 Satz 1 RVG); Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 RVG).

Odörfer

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:051223BIZB102.22.0

Fundstelle(n):
LAAAJ-56203