Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 Lohnsteuer-Richtlinien (LStR); Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab
Bezug: BStBl 2021 I S. 1021
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab Folgendes:
Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.
Der Höchstbetrag nach § 9 Absatz 2 BUKG, der für die Anerkennung von Auslagen für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind des Berechtigten (nach § 6 Absatz 3 Satz 2 BUKG) maßgebend ist, beträgt
Tabelle in neuem Fenster öffnen•ab1.286 €Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt:
Für Berechtigte (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BUKG)
Tabelle in neuem Fenster öffnen•ab 1. März 2024964 €Für jede andere Person (Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder), die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt (§ 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BUKG)
Tabelle in neuem Fenster öffnen•ab 1. März 2024643 €
Für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschvergütung nach § 10 Absatz 2 BUKG:
Tabelle in neuem Fenster öffnen•ab193 €
Das ; Dok: 2021/0281734 - (BStBl 2021 I S. 1021) ist auf Umzüge nicht mehr anzuwenden, bei denen der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts nach dem liegt.
BMF v. - IV C 5 - S 2353/20/10004 :003
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2024 I Seite 84
EStB 2024 S. 58 Nr. 2
FR 2024 S. 146 Nr. 3
HAAAJ-56145