Instanzenzug: Az: 34 KLs 6/20
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten D. wegen schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in fünf Fällen unter Einbeziehung von früher gegen ihn verhängten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es in früheren Urteilen gegen den Angeklagten ausgesprochene Einziehungsanordnungen aufrechterhalten und gegen ihn sowie die nicht revidierenden Mitangeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
21. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Bestand. Insoweit bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung (§ 354 Abs. 1 StPO).
32. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) bedarf in zweifacher Hinsicht der Korrektur.
4a) Zum einen hat das Landgericht die Erträge des Angeklagten aus den abgeurteilten Taten unzutreffend mit insgesamt 26.156,95 Euro beziffert.
5Bei den Taten zu den Ziffern 1 und 3 der Urteilsgründe entwendeten der Angeklagte und seine Mittäter unter anderem Fahrzeugschlüssel, deren Wert das Landgericht rechtsfehlerfrei auf jeweils 20 Euro geschätzt hat (§ 73d StGB). Wie der Generalbundesanwalt im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, hat das Landgericht nicht bedacht, dass im Keller des Angeklagten bei einer Durchsuchung mehrere Fahrzeugschlüssel aufgefunden wurden, von denen einer der Tat zu Ziffer 1 und einer der Tat zu Ziffer 3 der Urteilsgründe zugeordnet werden konnten, so dass insoweit für eine Einziehung von Wertersatz kein Raum ist und sich der Wert der Erträge durch die Tat 1 von 2.260 Euro auf 2.240 Euro und durch die Tat 3 von 1.920 Euro auf 1.900 Euro reduziert; der Ertrag des Angeklagten aus allen Taten beläuft sich dementsprechend auf 26.116,95 Euro.
6Da dieser Rechtsfehler auch die Mitangeklagten S. (Taten zu Ziffern 1 und 3), Sc. (Tat zu Ziffer 1) und J. (Tat zu Ziffer 3) betrifft, ist die Entscheidung gemäß § 357 Satz 1 StPO entsprechend auf sie zu erstrecken.
7b) Zum anderen erweist sich die auf § 55 Abs. 2 StGB gestützte Aufrechterhaltung der in dem gegen den Angeklagten angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 7.867,75 Euro – davon in Höhe von 5.677,55 Euro als Gesamtschuldner – als rechtsfehlerhaft. Der Generalbundesanwalt hat dazu zutreffend ausgeführt:
„Sofern – wie hier – das frühere Urteil eine Einziehung von Taterträgen enthält und auch in Bezug auf das gegenständliche Urteil die Voraussetzungen des § 73c Satz 1 StGB gegeben sind, ist eine einheitliche Einziehungsentscheidung zu treffen (vgl. Senat, Beschlüsse vom – 6 StR 31/22, und vom – 6 StR 459/20, Rn. 2; , BGHR StGB § 55 Abs. 2 Aufrechterhalten 7).“
8Der Senat holt dies in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach.
93. Keinen Bestand hat schließlich der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der auf die §§ 73, 74 StGB gestützten Einziehungsentscheidung des Amtsgerichts Rinteln vom . Da der Staat bei einer Anordnung der Einziehung von Gegenständen als Taterträge (§ 73 StGB) oder Tatmittel (§ 74 StGB) regelmäßig mit Eintritt der Rechtskraft das Eigentum daran erwirbt, bedarf es einer Aufrechterhaltung der Entscheidung im Falle einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 Abs. 2 StGB nicht (vgl. Rn. 4; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1262). Der Senat lässt den Ausspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO entfallen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:281123B6STR497.23.0
Fundstelle(n):
TAAAJ-56102