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BAG 13.12.2023 5 AZR 137/23, NWB 1/2024 S. 14

Arbeitsverhältnis | Beweiswert einer AU

Der Beweiswert von (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) kann erschüttert sein, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfassen, und er unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt.

Anmerkung:

Dies hat zur Folge, dass nunmehr der Arbeitnehmer für den streitigen Zeitraum die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG trägt.

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