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Einkommensteuer | Erstattungszinsen als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten
Erstattungszinsen, die zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören, sind als tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten anzusehen, wenn die zugrunde liegende Steuererstattung als Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG tarifbegünstigt ist (Abweichung vom , NWB DAAAE-55052, BStBl 2014 II S. 168, mit Zustimmung des VIII. Senats; Bezug: § 34 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4 EStG; § 233a AO).
Im Urteilsfall erstattete das FA einem Kfz-Händler nach einem langjährigen Rechtsstreit Umsatzsteuer für mehrere Jahre und hatte auch Erstattungszinsen nach § 233a AO zu zahlen. Nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG unterliegen Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten einem ermäßigten Steuersatz; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten...BStBl 2014 II S. 168