Online-Nachricht - Dienstag, 02.01.2024

Umsatzsteuer | Entgeltaufteilung bei Sparmenüs nach der "Food-and-Paper"-Methode (FG)

Die Aufteilung des Pauschalentgelts für sog. Spar-Menüs in zwei Entgeltbestandteile kann nach der sog. "Food-and-Paper"-Methode, d.h. nach dem Wareneinsatz, erfolgen. Dies gilt insbesondere, wenn die seitens des Unternehmers vorgenommene Aufteilung zutreffend maschinell durch "einfache Rechenleistung", quasi "auf Knopfdruck" erfolgt und nicht zu ungerechtfertigten Vorteilen führt. Eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise (EVP-Methode) ist dann nicht geboten (; Revision anhängig, BFH-Az. XI R 19/23).

Sachverhalt: Der Kläger ist Organträger von Gesellschaften, die als Franchisenehmer Restaurants betreiben. In den Restaurants werden auch sog. Spar-Menus zum Verzehr außer Haus angeboten, d.h. Menus bestehend aus Speisen und Getränken zu einem einheitlichen Gesamtpreis. Anlässlich einer Prüfung im Jahr 2018 gelangte das beklagte Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Bemessungsgrundlage für den Außer-Haus-Verkauf der Sparmenüs nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise (EVP-Methode) zu erfolgen habe, da die angewandte Aufteilung nach dem Wareneinsatz (sog. Food-and-Paper-Methode) nicht gleich einfach sei und nicht zu sachgerechteren Ergebnissen führen würde. In der Folge setzte das beklagte Finanzamt die Umsatzsteuer 2014 bis 2016 höher fest. Die hiergegen eingelegten Einsprüche blieben erfolglos.

Das FG hat sich der Auffassung des Klägers angeschlossen und eine Aufteilung nach der sog. Food-and-Paper-Methode als zulässig angesehen:

  • Mit der Ausgabe der Sparmenüs hat der Kläger mindestens zwei selbständige Lieferungen, die des Getränks und die der Speise bzw. der Speisen, ausgeführt. Hierbei unterliegt die Lieferung der Speisen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG, während die Lieferungen der Getränke dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG zu unterwerfen sind. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

  • Zur Ermittlung der zutreffenden Steuer ist somit der einheitliche Preis für die Spar-Menüs in zwei Entgeltbestandteile aufzuteilen. Hierbei ist die "einfachstmögliche Berechnungs- oder Bewertungsmethode" zu verwenden. Bestehen mehrere sachgerechte, gleich einfache Aufteilungsmethoden, kann der Unternehmer zwischen diesen Methoden frei wählen.

  • Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll dabei grundsätzlich nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufgeteilt werden, wenn der Unternehmer die im Rahmen des Gesamtverkaufspreises erbrachten Leistungen auch einzeln anbietet. Daneben sind auch andere Aufteilungsmethoden wie das Verhältnis des Wareneinsatzes zulässig, sofern diese gleich einfach sind und zu sachgerechten Ergebnissen führen (Abschn. 10.1. Abs. 11 Satz 4 f. UStAE).

  • Nach diesen Maßstäben und unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls ist der vom Kläger verwendete sog. Food-and-Paper-Methode als sachgerechter Aufteilungsmaßstab anzusehen.

  • Nach den Feststellungen des Betriebsprüfers ist die durch den Kläger vorgenommene Aufteilung des Gesamtpreises der Spar-Menüs gut nachvollziehbar und basiert auf tagesaktuellen, in Datenbanken bereitgestellten Einkaufspreisen (bezogen auf den Wareneingang).

  • Die Berechnung erfolgt dabei maschinell, d.h. mittels "einfacher" Rechenleistung von Computern. Angesichts der erfolgten Programmierung der notwendigen Software und der vom Franchisegeber zentral ausgehandelten Einkaufspreise, die dem Kläger in ständig aktualisierter Form tagesaktuell in Datenbanken zur Verfügung stehen, stellt diese Methode für den Kläger die einfachstmögliche Aufteilungsmethode dar, da quasi "auf Knopfdruck" eine Aufteilung der Menüpreise erfolgen kann.

  • Deren Nachprüfbarkeit hat der Betriebsprüfer nachvollziehbar dargelegt. Dass diese Aufteilung zu ungerechtfertigten Steuervorteilen des Klägers führt, habe das Finanzamt weder dargetan, noch sind den Akten hierfür Anhaltspunkte zu entnehmen.

  • Entgegen der Auffassung des Finanzamts führt allein der Umfang der erforderlichen Daten und die Anzahl der notwendigen Rechenschritte im Streitfall nicht dazu, dass die Aufteilungsmethode des Klägers als nicht sachgerecht und gegenüber der vom Finanzamt favorisierten Methode der Aufteilung nach den Einzelverkaufspreisen als komplizierter einzustufen ist.

  • Zum einen wird auch bei einer Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen umfangreiches Zahlenmaterial zu den jeweiligen Verkaufspreisen benötigt, die aufgrund von Preisänderungen ebenfalls Schwankungen unterliegen können. Zum anderen ist nicht die Sicht der Finanzverwaltung maßgeblich, sondern die konkrete Ausgestaltung beim Steuerpflichtigen. Im vorliegenden Streitfall fehlt es an einem Mehraufwand für den Kläger bei der Ermittlung der Einkaufspreise der jeweiligen Produkte. Der Senat sieht es daher nicht als sachgerecht an, den Kläger auf eine Aufteilung nach den Verkaufspreisen zu verweisen.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 2/2023 v. (il)

Fundstelle(n):
QAAAJ-55867