Berichtigung von steuererhöhenden und steuermindernden Rechtsfehlern bei gleichzeitiger Änderungsmöglichkeit zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen
Leitsatz
1. Liegen sowohl Gründe für eine Änderung eines Steuerbescheids zugunsten als auch zuungunsten des Steuerpflichtigen vor (§ 177 Abs. 1 und Abs. 2
AO 1977), so ergibt sich aus der Zweiteilung der Vorschrift, daß frühere Rechtsfehler getrennt im Rahmen des jeweiligen Änderungsbereichs zu berichtigen sind.
2. Liegen frühere Rechtsfehler sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind ihre Auswirkungen vor einer Berichtigung im Bereich der jeweiligen Änderungen zu saldieren.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 822 BFH/NV 1993 S. 75 Nr. 12 PAAAA-94660