Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer für die elektronische Übermittlung von Daten über Lohnersatzleistungen
Bezug: BStBl 2022 I S. 1397
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Ermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer i. S. d. § 139 AO für die elektronische Übermittlung von Daten über Lohnersatzleistungen nach § 32b Absatz 3 Satz 1 EStG Folgendes:
1Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl I S. 2451 [1]) wurde die Abschaffung der elektronischen Transfer-Identifikations-Nummer (eTIN) mit dem Ende des Veranlagungszeitraums 2022 beschlossen.
2Gemäß § 32b Absatz 3 Satz 1 EStG gilt § 41b Absatz 2 Satz 1 EStG für die Datenübermittlung der Sozialleistungsträger entsprechend. Demnach ist für die Datenübermittlung ab dem Veranlagungszeitraum 2023 ausschließlich die steuerliche Identifikationsnummer als Ordnungsmerkmal anzugeben und die Verwendung der eTIN nicht mehr zulässig (siehe , BStBl 2022 I S. 1397).
3Den Sozialleistungsträgern steht das maschinelle Anfrageverfahren [2] beim Bundeszentralamt für Steuern zur Verfügung, um die steuerliche Identifikationsnummer des Leistungsempfängers zu erfragen (§ 32b Absatz 3 EStG i. V. m. § 22a Absatz 2 EStG). Das Bundeszentralamt für Steuern überprüft die angegebenen Informationen und gleicht diese mit bereits vorhandenen Daten ab. Bei der Datenübermittlung ist daher darauf zu achten, dass die gelieferten Daten mit den Daten der Meldebehörden übereinstimmen. Sollte der betroffenen Person noch keine Identifikationsnummer durch das Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt worden sein, wird eine steuerliche Identifikationsnummer vergeben und dem Sozialleistungsträger übermittelt.
4Hat der Leistungsempfänger trotz Aufforderung seine steuerliche Identifikationsnummer nicht mitgeteilt, hat der Sozialleistungsträger zwingend das maschinelle Anfrageverfahren zu nutzen. Papierbescheinigungen sind nicht allein deshalb zulässig, weil der Leistungsempfänger seiner Verpflichtung zur Mitteilung der steuerlichen Identifikationsnummer und/oder des Geburtsdatums nicht nachkommt.
5Für den Veranlagungszeitraum 2023 haben die Sozialleistungsträger die Mitteilung über die Lohnersatzleistungen (LER-Mitteilungen) ausnahmsweise in Papierform zu übermitteln, soweit trotz Nutzung des maschinellen Anfrageverfahrens eine Übermittlung mit der durch das Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilten steuerlichen Identifikationsnummer ausnahmsweise (technisch) nicht möglich ist.“
BMF v. - IV C 5 - S 2295/21/10001 :001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2024 I Seite 163
EStB 2024 S. 57 Nr. 2
OAAAJ-55820