Instanzenzug: Az: VIII ZB 34/23vorgehend LG Nürnberg-Fürth Az: 7 T 1376/23vorgehend Az: 6737/22
Gründe
I.
1Mit Beschluss vom hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth (7 T 1376/23) auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom ist von dem Beschwerdeführer die Zahlung einer Verfahrensgebühr in Höhe von 132 € angefordert worden.
2Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingaben vom und vom .
II.
31. Die Eingaben des Beschwerdeführers sind als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über diese entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (, juris Rn. 3 mwN).
42. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
5Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - zutreffend aus Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt der Beschwerdeführer vorliegend nicht.
63. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Dr. Böhm
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:211123BVIIIZB34.23.0
Fundstelle(n):
MAAAJ-55783