Online-Nachricht - Donnerstag, 28.12.2023

Rechnungslegung | Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse 2022 (Bundesamt für Justiz)

Das Bundesamt für Justiz hat in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz beschlossen, die Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse mit dem Bilanzstichtag zu verlängern.

Hintergrund: Die Erstellung eines Jahresabschlusses gehört zu den grundlegenden Pflichten von Kaufleuten und Handelsgesellschaften. Bestimmte Unternehmen – insbesondere Kapitalgesellschaften – sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch offenzulegen, d.h. zu veröffentlichen oder zu hinterlegen. Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem beginnen, sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zu übermitteln. Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre mit einem Beginn vor dem sind elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen. Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. Verstößt ein veröffentlichter Jahresabschluss gegen Inhalts- oder Formvorschriften, wird das Bundesamt für Justiz prüfen, ob ein Bußgeldverfahren durchzuführen ist. Nicht gezahlte Ordnungsgelder, Bußgelder und Verfahrenskosten werden vollstreckt.

In Bezug auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag teilt das Bundesamt für Justiz nunmehr Folgendes mit:

  • Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag am endet, vor dem kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB einleiten.

  • Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

Quelle: Bundesamt für Justiz online (il)

Fundstelle(n):
SAAAJ-55742