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BFH Urteil v. - I R 131/90 BStBl 1993 II S. 799

Gesetze: KStG 1968 §§ 5, 6 und 7KStDV 1968 § 16KStG 1977 § 8EStG § 4 Abs. 1 und 4EStG § 5 Abs. 6 und § 6 Abs. 1 Nr. 5AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2

Zur Frage der Einlage von Wirtschaftsgütern aus dem Privatvermögen des Gesellschafters in eine Kapitalgesellschaft; Kapitalgesellschaft als Erbe ihres Gesellschafters

Leitsatz

1. Ein Gesellschafter kann auch Wirtschaftsgüter seines Privatvermögens in das Gesellschaftsvermögen seiner Kapitalgesellschaft einlegen. Dienen die Wirtschaftsgüter im Gesellschaftsvermögen unmittelbar oder mittelbar der Einkünfteerzielung, so bilden sie Betriebsvermögen.

2. Ist eine Kapitalgesellschaft Erbe ihres Gesellschafters, so ist das Nachlaßvermögen bei der Kapitalgesellschaft nach Einlagegrundsätzen anzusetzen und zu bewerten. Der Erwerb ist ein unentgeltlicher, der nicht auf der unternehmerischen Tätigkeit der Kapitalgesellschaft beruht.

3. Nachlaßschulden sowie die durch den Erbanfall entstehenden Verbindlichkeiten mindern die Höhe des Wertes der Einlage.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 799
BFH/NV 1993 S. 64 Nr. 10
ZAAAA-94648

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BFH, Urteil v. 24.03.1993 - I R 131/90

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