1. Der Bilanzansatz eines Grundstücks ist um Anschaffungsnebenkosten zu mindern, die auf Leistungen eines beherrschenden Gesellschafters
beruhen, für die es an einer klaren und eindeutigen, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten
Vereinbarung fehlt und die daher als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen sind.
2. Der Senat teilt nicht die Auffassung, auch ein überhöhter Kaufpreis sei in der Handelsbilanz als Anschaffungskosten zu
aktivieren, sodass lediglich die aufwandswirksamen Abschreibungen, die auf dem überhöhten Kaufpreis basieren, als verdeckte
Gewinnausschüttung zu qualifizieren seien.
3. Die Sperrwirkung des Art. 9 Abs. 1 DBA Zypern schließt die Anwendung des formellen Fremdvergleichs auch dann aus, wenn
die Leistungsbeziehung mit einer Zweigniederlassung in Deutschland bestand.
Fundstelle(n): VAAAJ-55699
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.09.2023 - 8 K 8171/21
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