BGH Beschluss v. - I ZR 89/23

Instanzenzug: Az: 6 U 206/22vorgehend LG Mannheim Az: 2 O 133/21

Gründe

1Das Verfahren ist gemäß Art. 129 Abs. 3 UMV in Verbindung mit § 148 Abs. 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag der Beklagten zu 1 gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchst. a, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c UMV auf Erklärung der Nichtigkeit der Unionsmarke Nr. 18 315 580 "Nanotank" (Klagemarke) beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) auszusetzen.

21. Bei der Entscheidung, ob ein Verletzungsverfahren im Hinblick auf einen Antrag auf Nichtigerklärung nach § 148 Abs. 1 ZPO auszusetzen ist, sind das Interesse der klagenden Partei an einer zeitnahen Entscheidung und das Interesse des Beklagten, nicht aufgrund einer löschungsreifen Marke verurteilt zu werden, sowie das Interesse, widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden, gegeneinander abzuwägen. Eine Verfahrensaussetzung kommt in Betracht, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Löschung der Marke im registerrechtlichen Verfahren besteht, die die mit der Aussetzung verbundene Prozessverzögerung rechtfertigt (vgl. , GRUR 2015, 1201 [juris Rn. 19] = WRP 2015, 1487 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot, mwN).

32. Die Voraussetzungen für die - von beiden Parteien angeregte - Aussetzung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens liegen im Streitfall vor.

4Der während des Verletzungsverfahrens gestellte Antrag der Beklagten zu 1 gemäß Art. 59 Abs. 1 Buchst. a, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c UMV auf Nichtigerklärung der Klagemarke war vor der Löschungsabteilung des EUIPO erfolgreich. Mit Beschluss vom hat die Löschungsabteilung die Unionsmarke "Nanotank" für die angegriffenen Waren der Klasse 21 (Aquarien: Aquarien [Zimmer-]; Zimmeraquarien; Abdeckungen für Aquarien) für nichtig erklärt. Die angefochtene Marke sei zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b UMV gewesen und ihr habe die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c UMV gefehlt.

5Damit besteht - auch wenn die Entscheidung der Löschungsabteilung noch nicht rechtskräftig ist - eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Erklärung der Nichtigkeit der Marke im registerrechtlichen Verfahren, die eine mit der Aussetzung verbundene Prozessverzögerung rechtfertigt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:111223BIZR89.23.0

Fundstelle(n):
RAAAJ-55670