BGH Beschluss v. - 3 StR 298/23

Instanzenzug: Az: 6 KLs 2070 Js 51708/22

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Mit Blick auf den unbeschränkten Aufhebungsantrag in der Revisionsbegründung ist entgegen den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Bedenken anzunehmen, dass das Rechtsmittel nicht allein auf die Nichtanordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB, sondern auf die vollständige Anfechtung des Urteils gerichtet und deshalb (vgl. etwa , juris Rn. 2) zulässig ist. Denn ein vom Angeklagten eingelegtes Rechtsmittel ist im Zweifel so zu verstehen, dass es die umfassendere Nachprüfung erlaubt (st. Rspr.; s. etwa , BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 10 mwN).
Der Generalbundesanwalt hat hilfsweise darauf angetragen, die Revision als unbegründet zu verwerfen, so dass der Senat nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden kann (vgl. , juris Rn. 24).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:311023B3STR298.23.0

Fundstelle(n):
CAAAJ-55662