BMF - IV B 2 - S 1301-CHE/21/10019 :028 BStBl 2023 I S. 2150

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz);

Ansässigkeitsbescheinigungen für Grenzgänger zum Zweck der Ermäßigung der Abzugsteuer nach Artikel 15a Absatz 1 DBA-Schweiz und Arbeitgeberbescheinigung über die Nichtrückkehr

Bezug: BStBl 2007 I S. 68

Artikel 15a Absatz 1 Satz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sieht vor, dass die Abzugsteuer 4,5 Prozent des Bruttobetrages der Vergütungen nicht übersteigen darf, wenn die Ansässigkeit durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde des Vertragsstaats, in dem die steuerpflichtige Person ansässig ist, nachgewiesen wird.

Die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben zum Nachweis der Ansässigkeit einer Person in einem Vertragsstaat die Vordrucke „Gre-1“, „Gre-4“ und „Gre-5“ einvernehmlich überarbeitet beziehungsweise neu erstellt.

Der zum Nachweis über die Ansässigkeit in einem Vertragsstaat vorgesehene Vordruck „Gre-1“ wurde überarbeitet. Der Vordruck ersetzt den mit (BStBl 2007 I S. 68) veröffentlichten Vordruck „Gre-1“.

Als Nachweis über die Ansässigkeit eines im Schweizer öffentlichen Dienst beschäftigten Grenzgängers in Deutschland, welcher Leistungen von einer Schweizer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule des schweizerischen Altersvorsorgesystems bezieht, ist der neu erstellte Vordruck „Gre-4“ zu verwenden. Hinterbliebene von ehemals im Schweizer öffentlichen Dienst beschäftigten Grenzgängern verwenden als Nachweis über ihre Ansässigkeit in Deutschland den neu erstellten Vordruck „Gre-5“. Bei Vorlage dieser Bescheinigung darf die Schweizer Vorsorgeeinrichtung abweichend vom innerstaatlichen Recht der Schweiz eine Abzugsteuer von höchstens 4,5 Prozent einbehalten.

Das Verhandlungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 (BGBl 1993 II S. 1886) sieht vor, dass der Arbeitgeber die Tage der Nichtrückkehr bescheinigt und die für den Arbeitsort zuständige Finanzbehörde die Bescheinigung mit einem Sichtvermerk versieht. Als Bescheinigung ist hierzu der von den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft überarbeitete Vordruck „Gre-3“ zu verwenden. Zur Dokumentation der Tage der Nichtrückkehr in den Ansässigkeitsstaat kann das abgestimmte, jedoch unverbindliche Muster „Anlage zu Gre-3“ verwendet werden.

Die Vordrucke sind ab dem Kalenderjahr 2024 zu verwenden.

Das (BStBl 2007 I S. 68) ist ab dem Kalenderjahr 2024 nicht mehr anzuwenden.

Anlagen 1-5:

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BMF v. - IV B 2 - S 1301-CHE/21/10019 :028


Fundstelle(n):
BStBl 2023 I Seite 2150
EStB 2024 S. 22 Nr. 1
GAAAJ-55626