1. Der Arbeitgeber haftet nach § 42d Abs. 1 EStG nur für die nach den gesetzlichen Vorschriften einzubehaltende Lohnsteuer und nicht für gesetzwidrig zu hoch einbehaltene Lohnsteuer 2. Haftung nach § 42d Abs. 1 EStG nur, wenn tatsächlich Einkommensteuer (Lohnsteuer) verkürzt worden ist
Leitsatz
1. Die Vorschrift des § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG ist ihrem Wortlaut gemäß dahin auszulegen, daß der Arbeitgeber (nur) für die nach den gesetzlichen Vorschriften einzubehaltende Lohnsteuer und nicht für gesetzeswidrig zu hoch einbehaltene Lohnsteuer haftet.
2. Die Haftung nach § 42d Abs. 1 Nr. 3 EStG wegen einer fehlerhaften Lohnbescheinigung erfordert die Feststellung, daß Einkommensteuer (Lohnsteuer) verkürzt worden ist.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1993 II Seite 775 BFH/NV 1993 S. 69 Nr. 11 GAAAA-94637