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BFH Urteil v. - VI R 116/90 BStBl 1993 II S. 775

Gesetze: EStG § 42d Abs. 1 Nrn. 1 und 3EStG § 38 Abs. 3 Satz 1EStG § 41a Abs. 1SGB X § 115 Abs. 1

1. Der Arbeitgeber haftet nach § 42d Abs. 1 EStG nur für die nach den gesetzlichen Vorschriften einzubehaltende Lohnsteuer und nicht für gesetzwidrig zu hoch einbehaltene Lohnsteuer 2. Haftung nach § 42d Abs. 1 EStG nur, wenn tatsächlich Einkommensteuer (Lohnsteuer) verkürzt worden ist

Leitsatz

1. Die Vorschrift des § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG ist ihrem Wortlaut gemäß dahin auszulegen, daß der Arbeitgeber (nur) für die nach den gesetzlichen Vorschriften einzubehaltende Lohnsteuer und nicht für gesetzeswidrig zu hoch einbehaltene Lohnsteuer haftet.

2. Die Haftung nach § 42d Abs. 1 Nr. 3 EStG wegen einer fehlerhaften Lohnbescheinigung erfordert die Feststellung, daß Einkommensteuer (Lohnsteuer) verkürzt worden ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1993 II Seite 775
BFH/NV 1993 S. 69 Nr. 11
GAAAA-94637

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BFH, Urteil v. 22.07.1993 - VI R 116/90

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